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   VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13   

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VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13 (https://dejure.org/2013,41783)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 (https://dejure.org/2013,41783)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 (https://dejure.org/2013,41783)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anfechtung eines nicht rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils mit der Berufung i.R.d. Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots; Antrag auf Nachholung einer Statusentscheidung beim Bundesamt hinsichtlich des Besitzes ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 25 Abs. 3, AufenthG § 104 Abs. 9, AsylVfG § 4 Abs. 1, RL 2011f/95/EU Art. 17 Abs. 1 b, RL 2004/83/EG Art. 17 Abs. 1 b
    Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltstitel, unionsrechtliches Abschiebungsverbot, Ausschlussgrund, Wiederholungsgefahr, Straftat, Verhältnismäßigkeit, Abschiebungsverbot, Ausweisung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 4 Abs 1 AsylVfG 1992, § 25 Abs 3 AufenthG 2004 vom 22.11.2011, § 104 Abs 9 AufenthG 2004, § 60 Abs 2 AufenthG 2004 vom 25.02.2008, § 60 Abs 5 AufenthG 2004 vom 25.02.2008
    Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG 2004 in der bis zum 1. Dezember 2013 geltenden Fassung in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren; Ausschlussgrund der schweren Straftat, hier: banden- und gewerbsmäßiges Einschleusen von Ausländern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung eines nicht rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils mit der Berufung i.R.d. Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots; Antrag auf Nachholung einer Statusentscheidung beim Bundesamt hinsichtlich des Besitzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2015, 216
  • DÖV 2014, 402
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (20)

  • VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Der Berichterstatter könne sich nicht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anzuschließen (Urteil vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - Rn. 34, juris), wonach den Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine "abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung" immanent sei, so dass es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeit nicht bedürfe.

    Ein Zeithorizont bzw. das Erfordernis der Wiederholungsgefahr könnten in die gesetzliche Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG auch nicht hineingelesen werden (unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - Rn. 31, juris).

    Er schließt sich insoweit im Übrigen im Grundsatz den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 13.04.2010 - 19 BV 09.1370 - und vom 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris) zu § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. an.

    Dementsprechend ist die Vorschrift § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. unter Zugrundelegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 (a.a.O.) aus Gründen der Richtlinienkonformität so auszulegen, dass für den Ausschluss vom subsidiären Schutz des Art. 15 QRL bei Begehung einer schweren Straftat weder eine gegenwärtige Gefahr noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgesetzt wird (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15.06.2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.06.2008 - 10 C 43.07

    Abschiebungsschutz wegen innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Irak);

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG a.F. wurde aber keine Statusentscheidung getroffen (vgl. BVerwG Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris).

    Unionsrechtlicher Abschiebungsschutz wurde anders als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter (§ 60 Abs. 8 AufenthG ist nur auf § 60 Abs. 1 AufenthG anwendbar, nicht aber - auch nicht entsprechend - auf § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) auch im Falle der "Unwürdigkeit" gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris).

    Die Vorschrift des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. setzte damit Art. 17 QRL im Rahmen der Vorschriften über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen um (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris).

    Da nach Art. 24 Abs. 2 QRL ein subsidiär Schutzberechtigter einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels hat, soweit dem nicht zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen, führte die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt mit der zugleich verbindlich die positiven Voraussetzungen des subsidiären Schutzstatus nach der Richtlinie festgestellt wurden, aber jedenfalls dazu, dass die Soll-Vorschrift des § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. insoweit richtlinienkonform dahingehend auszulegen war, dass bei Nichtvorliegen der in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG a.F. aufgeführten Versagungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis nur abgelehnt werden durfte, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Erteilung entgegenstanden (BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 - 10 C 43.07 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2010 - 11 S 200/10

    Ausweisung und Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis betr. einen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Gegen dieses ihr am 25.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 15.08.2013 Berufung eingelegt und im Wesentlichen geltend gemacht, die Ausschlussgründe des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a bis d AufenthG seien die in Art. 17 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 bzw. der nun geltenden Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (Qualifikations-Richtlinie - QRL) genannten Ausschlussgründe, die zwingend der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 15 QRL entgegenstünden (unter Hinweis auf Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - Rn. 64 ff., juris).

    Ob und ggf. unter welchen Umständen trotz Verwirklichung des Tatbestands einer schweren Straftat die Schutzwürdigkeit - wieder - gegeben sein kann (vgl. Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10, Rn. 68 - juris), bedarf hier damit keiner Entscheidung.

    Dies hat der Senat zu § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. c AufenthG a.F bereits entschieden (Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10 - juris).

    Denn unionsrechtlich folgt aus Art. 17 Abs. 1 QRL, dass, wenn schon der Schutzstatus zwingend zu versagen ist, gewissermaßen erst recht ein Anspruch auf Erteilung eines diesen voraussetzenden Titels ausscheiden muss (vgl. Urteil des Senats vom 21.04.2010 - 11 S 200/10, Rn. 65 - juris).

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Sie wird durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 (C-57/09 und C-101/09 - juris) gestützt.

    Dementsprechend ist die Vorschrift § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG a.F. unter Zugrundelegung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 09.11.2010 (a.a.O.) aus Gründen der Richtlinienkonformität so auszulegen, dass für den Ausschluss vom subsidiären Schutz des Art. 15 QRL bei Begehung einer schweren Straftat weder eine gegenwärtige Gefahr noch eine auf den Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgesetzt wird (vgl. auch BayVGH, Urteil vom 15.06.2011 a.a.O.).

  • BVerwG, 05.01.2012 - 8 B 62.11

    Unerlaubtes Glücksspiel; Untersagung; Untersagungsverfügung; Dauerverwaltungsakt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Stellt der Kläger einen Aufhebungsantrag ohne nähere zeitliche Bestimmung wird regelmäßig anzunehmen sein, dass auch bei Anfechtung eines Dauerverwaltungsakts die Aufhebung ex tunc d.h. für den gesamten Zeitraum seiner Wirksamkeit begehrt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11 - juris).

    Im Übrigen ist die maßgebliche Sach- und Rechtslage von der zeitlichen Bestimmung des Streitgegenstands abhängig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.01.2012 - 8 B 62.11 - juris).

  • VG Stuttgart, 17.06.2013 - 11 K 377/13

    Aufenthaltsgenehmigung für einen wegen Schleusertätigkeit vorbestraften Ausländer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2013 - 11 K 377/13 - geändert und die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17.06.2013 - 11 K 377/13 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BGH, 22.03.2001 - GSSt 1/00

    Begriff der Bande

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Diese Voraussetzungen liegen beim bandenmäßigen (vgl. BGH, Beschluss vom 22.03.2001 - GSSt 1/00 - juris) gewerbsmäßigen Einschleusen von Ausländern vor.
  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Dies gilt unabhängig davon, ob in der Sache divergierende Bewertungen denkbar sind (BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris).
  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 7.08

    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Erteilung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Dem entspricht es für den hier maßgeblichen Streitgegenstand der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Ausländer zwar, unabhängig davon, ob der Aufenthaltstitel für einen späteren Zeitpunkt bereits erteilt worden ist oder nicht, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die begehrte Aufenthaltserlaubnis auch für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum nach der Antragstellung beanspruchen kann, ein solches Verpflichtungsbegehren aber zusätzlich ein schutzwürdiges Interesse hieran im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung voraussetzt (BVerwG, Urteile vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 -, vom 29.09.1998 -- 1 C 14.97 -, vom 15.07.1997 - 1 C 15.96 - und vom 15.12.1995 - 1 C 31.93 - juris).
  • BVerwG, 22.11.2005 - 1 C 18.04

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 11 S 1770/13
    Dann war auch eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet (BVerwG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 C 18.04 - juris).
  • BVerwG, 18.07.2006 - 1 C 15.05

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung (Irak); Unverzüglichkeit des Widerrufs;

  • BVerwG, 08.09.2011 - 10 C 14.10

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; unionsrechtlich

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

  • BVerwG, 16.10.2013 - 4 B 2.13

    Klageänderung und Streitgegenstand einer Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BVerwG, 15.07.1997 - 1 C 15.96

    Ausländerrecht - Frist des § 35 Abs. 1 AuslG , Anrechnung der Zeiten einer

  • BVerwG, 15.12.1995 - 1 C 31.93

    Erledigung des Verpflichtungsbegehrens - Rechtsschutzinteresse - Maßgebender

  • VGH Baden-Württemberg, 21.04.2009 - A 4 S 120/09

    Widerruf einer Asylanerkennungsentscheidung wegen gewerbs- und bandenmäßigen

  • BVerwG, 27.09.1993 - 1 B 73.93

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung der

  • VGH Bayern, 13.04.2010 - 19 BV 09.1370

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach Zuerkennung eines

  • VG Stuttgart, 22.11.2010 - 11 K 847/10

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 16.12.2021 - 1 C 60.20

    Verlust eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts erfordert ermessensgerechte

    Anders als bei Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU (vgl. dazu etwa VGH Mannheim, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 - juris Rn. 82), der einen Ausschlussgrund wegen Unwürdigkeit regelt und insoweit auf das Ausweisungsrecht nicht unverändert übertragbar ist, bedarf es im Rahmen vom § 53 Abs. 3b AufenthG aber auch in der Variante der bereits begangenen schweren Straftat der Feststellung einer Wiederholungsgefahr (so im Ergebnis zutreffend auch BT-Drs. 19/10047, S. 35).
  • OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23

    Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr;

    bbb) Das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 AufenthG schließt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht aus (a.A. wohl VGH BW, Urt. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13, juris Rn. 84; Bay. VGH , Urt. v. 20.03.2013 - 19 BV 11.288, juris Rn. 105).
  • VG Magdeburg, 18.05.2022 - 9 A 50/21

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG bei

    Entscheidend ist daher nicht allein der abstrakte Charakter des jeweils verwirklichten Straftatbestandes, sondern, ob die konkrete Tatverwirklichung nach Art und Schwere so gewichtig ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre (BVerwG, U. v. 25.03.2015 - 1 C 16/14 - VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, beide juris).

    Dabei sind im Rahmen der alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehenden Beurteilung der Schwere der Straftat auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwG, U. v. 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, juris, Rn. 24 ; ebenso VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 - juris).

    Die Tatsache, dass er gerade wegen der von ihm begangenen Straftat aufgrund drohender Folter nicht abgeschoben werden kann, führt allerdings nicht dazu, dass er mit einem gesicherten humanitären Aufenthaltsrecht "belohnt" wird (s. BayVGH, U. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris, Rn. 37, sowie ausführlich zur abstrakten Verhältnismäßigkeit der Ausschlussklausel Rn, 30 ff.; so auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 - juris, Rn. 82).

  • VGH Baden-Württemberg, 24.02.2016 - 11 S 1626/15

    Zur Rechtmäßigkeit einer ausländerrechtlichen Duldung mit der auflösenden

    Allerdings ist die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (vgl. zur isolierten Anfechtbarkeit der hier im Streit befindlichen Nebenbestimmung auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, juris), insbesondere besteht beim Kläger das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche besondere Feststellungsinteresse.
  • VG Regensburg, 31.03.2014 - RO 7 K 14.30208

    Nach rechtskräftiger Verpflichtung zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60

    Die in § 4 AsylVfG n.F. nunmehr vorgesehene Statusfeststellung setzt aber auch die Schutzwürdigkeit, d.h. das Fehlen von Ausschlussgründen gemäß § 4 Abs. 2 AsylVfG, voraus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013, Az. 11 S 1770/13).

    Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind identisch mit dem dort geprüften § 60 Abs. 7 Satz 2 AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.2.2014, Az. 10 C 6.13 Rn. 23, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013, Az. 11 S 1770/13).

  • VG Magdeburg, 27.06.2019 - 4 A 437/17

    Streitgegenstand bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer

    Bei einem Verpflichtungsbegehren ohne nähere zeitliche Bestimmung ist aber regelmäßig anzunehmen, dass es auf die Verpflichtung des begehrten Verwaltungsakts ex nunc gerichtet ist (vgl. ausdrücklich zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 16.14 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 -, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 28. Juni 2012 - 11 LB 301/11 -, juris).

    Wie bereits ausgeführt, sind solche Anträge grundsätzlich dergestalt in die Zukunft gerichtet, als dass die Erteilung regelmäßig für einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft begehrt wird, wenn sich nicht aus dem Antragsinhalt oder dem Verhalten des Antragstellers ergibt, dass die Erteilung ab Antragstellung oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll (OVG Niedersachsen, Urteil vom 8. November 2017 - 8 LB 59/17 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013, a.a.O.).

  • VG Gießen, 09.05.2017 - 6 K 2574/15

    Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären

    Entscheidend ist daher nicht so sehr der abstrakte Charakter des jeweils verwirklichten Straftatbestandes, sondern, ob die konkrete Tatverwirklichung nach Art und Schwere so gewichtig ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts unbillig wäre (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 - 1 C 16/14 -, a.a.O.; VGH BadenWürttemberg, Urteil vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, Juris).

    Dabei sind im Rahmen der alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehenden Beurteilung der Schwere der Straftat auch Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe grundsätzlich zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 04.09.2012 - 10 C 13/11 -, Juris; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, a.a.O.).

  • VG Cottbus, 08.02.2017 - 1 K 273/11

    Türkei; Asylfolgeantrag; erstmalige Prüfung des subsidiären Schutzstatus -

    Da zudem bereits die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlussgründe Ausfluss einer abstrakten Verhältnismäßigkeitsprüfung sind und den nationalen Behörden im Rahmen der Anwendung der Ausschlussgründe auf Rechtsfolgenseite ein Ermessensspielraum nicht zusteht, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch für eine darüber hinausgehende Verhältnismäßigkeitsprüfung im Einzelfall kein Raum (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - C-57/09 u.a. -, juris Rn. 109 sowie - zu § 25 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 11 S 1770/13 -, juris Rn. 82; Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Juni 2011 - 19 B 10.2539 -, juris Rn. 40).
  • OVG Niedersachsen, 08.11.2017 - 8 LB 59/17

    Ablehnung; Auslegung; Bestandskraft; rückwirkende Erteilung; schutzwürdiges

    Entsprechend gilt für nach der Einreise beantragte Aufenthaltstitel, dass die Erteilung regelmäßig für einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft begehrt wird, wenn sich nicht aus dem Antragsinhalt oder dem Verhalten des Antragstellers ergibt, dass die Erteilung ab Antragstellung oder ab einem bestimmten Zeitpunkt erfolgen soll (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.12.2013 - 11 S 1770/13 -, VBlBW 2015, 216).
  • VG Hamburg, 27.03.2023 - 3 K 3399/21

    Klageänderung bei rückwirkender Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis

    Beantragt der Kläger bzw. die Klägerin allein die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohne zeitliche Bestimmung, ist dieser Antrag auf eine Erteilung ex nunc, also ab Rechtskraft der (begehrten) Entscheidung des Gerichts gerichtet (vgl. VG Magdeburg, Urt. v. 27.6.2019, 4 A 437/17, juris, LS 1; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.3.2015, 1 C 16.14, juris, Rn. 13; VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2013, 11 S 1770/13, juris, LS 3).

    Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hiernach dürfte allerdings deshalb ausgeschlossen sein, weil zum jetzigen Zeitpunkt, der insofern der entscheidungserhebliche ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.12.2013, 11 S 1770/13, juris, Rn. 70), die zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann geschlossene Ehe offenbar nicht mehr bzw. allenfalls noch formal besteht, zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann jedenfalls aber - auch nach dem Vorbringen der Klägerin - keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und auch nicht zu erwarten ist, dass diese in absehbarer Zeit wiederhergestellt werden wird.

  • VG Freiburg, 26.01.2022 - 7 K 826/20

    Einreise- und Aufenthaltsverbot nur mit Rückkehrentscheidung

  • VG Berlin, 15.03.2024 - 23 K 565.23
  • VG Freiburg, 24.11.2021 - A 7 K 1773/20

    Widerruf einer Flüchtlingseigenschaft (Syrien) wegen Begehung einer Straftat

  • VG Freiburg, 23.06.2022 - A 7 K 2897/21

    Rücknahme subsidiären Schutzes wegen einer schweren Straftat;

  • VG Freiburg, 21.12.2021 - 8 K 1235/20

    Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie auf subsidiär Schutzberechtigte;

  • VG Freiburg, 21.10.2020 - 7 K 2047/20

    Ausweisung eines Ausländers rechtmäßig, weil er ein schwerwiegendes

  • VG Hamburg, 20.01.2023 - 3 K 2768/21

    Erfolglose Klage auf die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn

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